Warum eine thermische Desinfektion niemals als Sofortmaßnahme empfohlen werden sollte...

  • Desinfektionsmaßnahmen – egal ob chemisch oder thermisch – zählen laut dem technischen Regelwerk nicht zu den möglichen Sofortmaßnahmen, da eine Desinfektion immer gewisse Informationen voraussetzt, wie detaillierte Kenntnisse über die verbauten Materialien, über das Vorhandensein von Stagnationsbereichen und über Vorschädigungen. In der Regel kann eine Desinfektion nur mit einigem technischem und organisatorischem Aufwand durchgeführt werden, der eine gewisse Zeit an Vorplanung nötig macht und einen sofort greifenden Schutz der Verbraucher ausschließt.

    Bei einer solchen Desinfektionsmaßnahme kann es sich also, wenn überhaupt, nur um eine „betriebserhaltende“ Maßnahme im Rahmen einer Sanierung handeln.

    Bei der thermischen Desinfektion muss das Wasser im gesamten Leitungssystem und ggf. im Speicherbehälter eine Mindesttemperatur von 70 °C aufweisen. Der Trinkwassererwärmer muss von oben nach unten durchflossen werden, da auch am Bodeneinlauf die Temperatur von mindestens 70 °C dauerhaft länger als drei Minuten sichergestellt sein muss.

    Werkstoffe, Bauteile und Apparate der Trinkwasser-Installation weisen jedoch unterschiedliche Empfindlichkeiten gegenüber einer thermischen Desinfektion auf. Bei Speicherbehältern oder Bauteilen aus Kunststoff ist zum Beispiel die Temperaturbeständigkeit zu beachten!

    Jede Anlagendesinfektion belastet die Werkstoffe und Bauteile der Trinkwasser-Installation, so dass es zu einer vorzeitigen Alterung der Installation komme kann, was oft zu einer Schädigung der eingebauten Produkte und Werkstoffe führt (z.B. bei vz. Stahlleitungen).
    Maßnahmen, die einen sofortigen Schutz der Nutzer gewährleisten, sind ausschließlich Nutzungseinschränkungen (Duschverbot) und die Absicherung von Entnahmestellen durch endständige Sterilfilter.

  • Moin,

    wobei man bei endständigen Sterilfilter davon ausgehen sollte, diese 30 Tage zu betreiben und dann nicht immer auszutauschen. 1x 30 Tage kann man diese zu Überbrückung nutzen, aber länger nicht. Und ein Duschverbot ist erst ab 10.000 KBE eigentlich auzusprechen, wenn der Betreiber nicht von alleine schon sagt, ich schliesse die Duschen bei weniger als 10.000 KBE.

    Da mag das alles schon stimmen mit der Belastbarkeit und Verträglichkeit der Werkstoffe, aber eine wirkliche praktische Alternative als "Erste Hilfe" gibt es nicht zu chemischen und thermischen Desinfektion.

    In den Gefährdungsanalysen der "großen" Firmen wird ja empfohlen Sterilfilter und dann kurzfristige Sanierungsmaßnahmen innerhalb von 14 Tagen. Nur sind diese Gefährdungsanalysen sehr selten, da sehr kostenintensiv. Wir verzichten z.B. auf die Analysen, je nach Objekttyp und KBE Zahl (Einzelfallentscheidung) und es reicht wenn der Hausinstallateur uns einen Mängelbericht schickt.

    Grüße

    Peter

  • In den Gefährdungsanalysen der "großen" Firmen wird ja empfohlen Sterilfilter und dann kurzfristige Sanierungsmaßnahmen innerhalb von 14 Tagen. Nur sind diese Gefährdungsanalysen sehr selten, da sehr kostenintensiv. Wir verzichten z.B. auf die Analysen, je nach Objekttyp und KBE Zahl (Einzelfallentscheidung) und es reicht wenn der Hausinstallateur uns einen Mängelbericht schickt.

    Sorry Peter,

    aber § 39 Abs. 1+ 2 IfSG sowie die Vorschriften der TrinkwV in § 16 Abs. 3 und 7 sehen für Maßnahmen der Behörde kein Ermessen vor. Die Anordnungen sind zwingend („hat anzuordnen“ bzw. „hat sicherzustellen“).

    Unter anderem hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 IfSG sicherzustellen und Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von §37 (§ 39 Abs. 1 IfSG). Der Satz stammt aus VG Würzburg W6/S 14.485, 2014.

    Ich verweise in dem Zusammenhang auf BGB § 839 (1) Haftung bei Amtspflichtverletzung:

    "Verletzt ein Beamter (Anm.: oder Angestellter einer Behörde) vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (…)"

    Die Trinkwasserverordnung ist nunmal eine Bundesrechtsverordnung und kein Gesundheitsamt besitzt die Hoheitsrechte, eine Bundesverordnung außer Kraft zu setzen. Eine ordnungsgemäße Gefährdungsanalyse hat bei jeder Überschreitung des technischen Maßnahmewerts erstellt zu werden (§ 16 Abs. 7 TrinkwV). Wie diese Gefährdungsanalyse konkret auszusehen hat, wird ab 01.01.2018 in der Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023-2 geregelt.

    Eine Schädigung der menschlichen Gesundheit ist entsprechend dem Präventionsgedanken des Infektionsschutzgesetzes nur dann i.S.d. § 4 Satz 1 TrinkwV nicht zu besorgen, wenn hierfür keine, auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit besteht, eine Gesundheitsschädigung also nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist (VG Würzburg W6/S 14.485, 2014).

    Für Einzelfallentscheidungen bleibt damit erst recht kein Spielraum, wenn der technische Maßnahmewert überschritten ist.

    Ich habe mir mal die ursprüngliche Begründung für die erste Änderung der Trinkwasserverordnung raus gesucht (Begründung zum Referentenentwurf der Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung, Bearbeitungsstand: 24.07.09). Hier heißt es ja bereits unmissverständlich:

    "Die Nichteinhaltung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen ist ein Hinweis auf technische oder organisatorische Unzulänglichkeiten in der Trinkwasser-Installation.

    Zur Abklärung der Ursache für diese Nichteinhaltung muss eine Ortsbesichtigung durchgeführt und von Sachverständigen überprüft werden, welche Gefährdung für die Nutzer des Trinkwassers aus dieser Installation besteht. Die Gefährdungsanalyse ist ein Instrument zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen.

    Insbesondere ist durch Sachverständige zu überprüfen, ob mindestens die a.a.R.d.T. eingehalten sind. Auch bei niedrigeren Konzentrationen von Legionellen kann eine mögliche Infektion nicht ausgeschlossen werden."

    Auf welcher Basis trefft Ihr dann bei Euch "Einzelfallentscheidungen"?

    Lieber Gruß, Arnd

  • Ach, ich glaube, hier liegt ein Mißverständnis vor.

    Natürlich muss der UsI eine Gefährdungsanalyse erstellen. Aber er muss sie uns nicht vorlegen. Ich glaube, das meinte Peter @Vogt . :P

  • Hallo,

    ja, genau wie Kai es meint, meinte ich es!

    Gefährdungsanalysen sind sehr sinnvoll und die ganzen Gutachten werden das sicher bestätigen ;)

    Grüße

    Peter

  • Moin Moin,

    wie stellt ihr bei euch fest, ob alle Maßnahmen umgesetzt wurden?
    Bzw. ob überhaupt Umbau arbeiten erfolgten.... ohne jemals die GFA gesehen zu haben?

    Wie überprüft ihr das?

    Gruß

    Christian

  • Moin Moin,

    wie stellt ihr bei euch fest, ob alle Maßnahmen umgesetzt wurden?
    Bzw. ob überhaupt Umbau arbeiten erfolgten.... ohne jemals die GFA gesehen zu haben?

    Wie überprüft ihr das?

    Gruß

    Christian

    Sieht man an den Folgebefunden!

    Nachdem ein positiver Befund vorlag, erfolgt ein Anschreiben mit einer NK innerhalb von 6 Wochen (bei > 10.000 KBE natürlich schneller), wenn die 1. NK in Ordnung ist, erfolgt eine 2 NK nach 3 Monaten und dann eine weitere nach 12 Monaten.

    Zudem müssen die Maßnahmen die erfolgt sind uns ja auch mitteilt werden. Wir z.B. bekommen oft Rechnungen von Istallateurfirmen, die dann eine Analyse des TWI Netzes vorgenommen haben und den Fehler gefunden und dann auch direkt beseitigt haben.

    Grüße

    Peter

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich glaube, dass diese Diskussion nichts im öffentlichen Bereich zu suchen hat. :cursing::thumbdown:

    Grüße Jörg

    Einmal editiert, zuletzt von spyjoerg (11. November 2017 um 19:31)

  • Zu Watermann211:

    Ich sehe das anders: Wir ordnen eine thermische Desinfektion als Sofortmaßnahme an, um das Risiko einer Legionellose so weit wie möglich zu senken. Man muss bedenken, dass eine immer höherer Anteil alter und kranker Menschen, deren Immunsystem geschwächt ist, in ihrer Wohnung versorgt werden. Gesundheitsschutz hat einen höheren Stellenwert als ein evtl. auftretender Schaden an der Wasserversorgungsanlage. Mir ist außerdem noch kein Folgeschaden bekannt geworden. Ich halte dies auch für wenig wahrscheinlich, zum einen weil 70°C nur eine mäßige Erhöhung der WW-Temperatur ist und weil alle Anlagenteile für 95°C ausgelegt werden müssen. Selbstverständlich muss diese Maßnahme durch das ausführende Unternehmen gut überlegt und geplant werden! Die weitergehende Untersuchung sollte natürlich vorher stattfinden. Wenn dies nicht möglich ist, nehmen wir das in Kauf. Aus meiner Sicht sind die Ortsbesichtigung sowie die Prüfung der Anlage, ob sie den aaRdT entspricht und die Gefährdungsanalyse viel wichtiger, weil hier die Mängel und Risiken beschrieben werden. Die Wasserproben sind nur eine Zeitaufnahme.