Das Robert Koch-Institut gibt Empfehlungen zur Erstellung von Hygieneplänen:
Zitat§ 36 Abs. 1 IfSG bestimmt, dass Einrichtungen des Gesundheitswesens, Kindergemeinschaftseinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte und Justizvollzugsanstalten in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen.
An uns wird immer wieder die Bitte herangetragen, Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens doch einen sog. Rahmen- oder Musterhygieneplan zur Verfügung zu stellen. Aber schon die Aufzählung der Einrichtungen in § 36 IfSG zeigt wie unterschiedlich Hygienepläne z.B. auf einer Intensivstation, in einer Kinderkrippe, einer Obdachlosenunterkunft oder einer Justizvollzugsanstalt ob ihrer Inhalte zu gestalten sind.