IfSG §43 Bescheinigung nach längerer Abwesenheit

  • Guten Abend in die Runde,
    im Zusammenhang mit IfSG §43 Bescheinigung hätte ich eine Frage, die mir bisher noch in keinem Gespräch mit Gesundheitsämtern beantwortet werden konnte.

    Folgender Sachverhalt, wer nach längerer beruflicher Pause ( >2J z.B. durch Babypause, Krankheit dgl.) an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt der benötigt, nach Aussage des Gesundheitsamtes, nach mehr als 2 Jahren (!) nur eine Auffrischung seiner IFSG Bescheinigung und muss nicht wieder zum Gesundheitsamt, um neu zu beginnen.

    Die Frage die uns bewegt in diesem Zusammenhang ist: Auf welcher (Rechts-)Grundlage basiert das?

    Das Gesundheitsamt sagt nur, dass eben besagte "Auffrischung" auch nach längerer Zeit genüge, kann uns aber nicht sagen, auf welcher Grundlage diese Aussage basiert.
    In §43 und seinen 7 Absätzen stehts jedenfalls nicht.

    Für mögliche Rückmeldungen schon mal herzlichen Dank.

    Mit besten Grüßen zum Feierabend

    P.Ziemer

  • Hallo,

    dieses ergibt sich aus dem Begriffen "erstmalige Tätigkeit" und "erstmalig beschäftigt werden".

    Dieses wird dann auch in der Amtlichen Begründung wiedergegeben. Dort steht zu Absatz 1: "........Für die Gültigkeit der Bescheinigung hat es keine Auswirkungen, wenn die Tätigkeit unterbrochen wird."

    Hoffe sies hilft weiter.

    Gruß
    M. Klaaßen

  • Hallo,

    vielen Dank für obige Information.

    Hinsichtlich "erstmalig" finde ich nicht, dass sich das zwingend ergibt, denn Weiter heißt es ja auch, dass die Bescheinigung ihre Gültigkeit verliert, wenn nicht innerhalb von 2 Jahren nachgeschult wird........

    Auf das "erstmalig" könnte sich ja dann auch jemand berufen, der sagen wir z. B. 3 Jahre keine Nachbelehrung nach IfSG hatte während er z.B. in einer Kantine gearbeitet hat. Das geht ja bekanntlich schon gar nicht.

    Konsequenterweise dürfte sich nach diesem Argument kein Unterschied zwischen denjenigen ergeben die ihre Tätigkeit z.B. durch Babypause unterbrochen haben und denjenigen die einfach über Jahre keine Schulung am LM-Arbeitsplatz erhalten haben.

    Bezüglich der erwähnten "Amtlichen Begründung" noch eine Frage. Heißt das es gibt eine Art "Kommentar-Sammlung" zum IfSG, in der dieser zitierte Satz zu finden ist?

    Danke

    Beste Grüße
    P.Ziemer

  • Guten Morgen...

    Ich verweise da mal auf den Herrn Kohlhammer "Kommentar zum Infektionsschutzgesetz".
    Leider ist die aktuelle (überarbeitete Version) immer noch nicht erhältlich, was allerdings bei der o.g. Problematik auch nicht weiter ins Gewicht fällt.

    Hier: §43 Bescheinigung ist es auch nochmal von offizieller Stelle geschildert.

    Ein schönes Wochenende aus dem noch viel schöneren Burgenlandkreis :)

    Martin

    Edit: Anders als in dem o.g. Link ist nun die gesetzliche Belehrungsfrist von jährlich auf zweijährlich angehoben wurden. Über den Sinn hülle ich mal den Mantel des Schweigens. ;)

  • Hallo,

    Ich antworte mal absatzweise:

    diesen Passus kenne ich nun nicht, dass die Bescheinigung ihre Gültigkeit verliert wenn die Wiederbelehrung nicht erfolgen sollte.
    Wo steht denn dieses?
    Die einzige Gültigkeitsklausel, die ich kenne, ist die mit der drei Monatsregelung nach erfolgter Belehrung durch das Gesundheitsamt.

    Wer ist denn für die Wiederbelehrung zuständig? Richtig, der Arbeitgeber!
    Ich habe noch nie von einem Fall gehört, wo ein Arbeitnehmer erneut durch das Gesundheitsamt belehrt werden musste, nur weil die Wiederbelehrungsfrist überschritten war. Würde die Wirtschaft in der Kommune aber sicherlich ankurbeln ;)

    Richtig!

    Ja, es gibt verschiedene Autoren/Verlage, die Bücher zum Infektionsschutzgesetz mit Kommentar und Vorschriftensammlung raus gebracht haben.
    Aufgrund der ständigen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes warten wir aber schon seit geraumer Zeit auf ein solches, aktuelles Exemplar.

    Viele Grüße
    M.Klaaßen